Homöopathie:
Eine Moderne Methode und
doch mehr als 200 Jahre alt.
Bonusprogramm:
Gesund leben zahlt sich aus!
Kostenlose Familienversicherung
Die Familienversicherung der BKK - ohne zusätzliche Beiträge - ist grundsätzlich
da für den Ehepartner / Lebenspartner bei eingetragener Lebensgemeinschaft
und die Kinder eines BKK-Mitglieds (auch Pflege- und Adoptivkinder oder
Kinder, die mit dem Ziel einer Adoption in die Familie aufgenommen wurden),
wenn diese kein eigenes Einkommen haben, oder ihr monatliches Einkommen
einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (2011: 365,00 Euro, bei Aufnahme einer
geringfügigen
Beschäftigung 400 Euro).
Familienversicherte haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die BKK-Mitglieder, einzige Ausnahme: Kranken- und Mutterschaftsgeld. Kinder sind in der Regel bis zum 18. Lebensjahr familienversichert. Die Altersgrenze erhöht sich auf das 23. Lebensjahr, wenn die Kinder nicht erwerbstätig sind, und auf das 25. Lebensjahr, wenn sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableisten oder wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden (in diesem Fall kann sich der Anspruch noch um die gesetzliche Dienstpflicht verlängern).
Behinderte Kinder gehören unter bestimmten Voraussetzungen ohne Altersbegrenzung der Familienversicherung an.
Ehepartner können für Zeiten einer Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden, wenn sie unmittelbar davor nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.
Vorsorge im Säuglings- und Kindesalter
Für Säuglinge und Kleinkinder gibt es das BKK-Früherkennungsprogramm. Es umfasst
zehn ärztliche Untersuchungen (U 1 bis U 9) zu festgelegten Zeitpunkten zwischen
der Geburt bis zum zehnten Lebensjahr.
Dabei sollen neben Krankheiten des Neugeborenen auch Stoffwechselstörungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen oder Erkrankungen des Nervensystems und der Sinnesorgane sowie der Zähne festgestellt werden. Die Befunde aller Untersuchungen werden vom Arzt im sogenannten "gelben Heft" dokumentiert (Deshalb: Bitte sorgfältig aufbewahren!). Diese Dokumentation dient der Information des untersuchenden Arztes in den jeweils folgenden Untersuchungsstufen. Bitte lassen Sie Ihre Kinder unbedingt an allen Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen; so leisten Sie einen wichtigen Beitrag zu gesunden Entwicklung Ihres Kindes.
BKK Starke Kids
Leider enden die gesetzlichen Vorsorgeuntersuchungen mit dem 5. Lebensjahr Ihres Kindes. Mit dem Programm 'BKK Starke Kids' können Sie diese Lücke schließen. Gemeinsam mit Kinder- und Jugendärzten bieten wir Ihnen zwei zusätzliche Untersuchungen, die U 10 für Kinder zwischen 7 und acht Jahren sowie die U 11 für Kinder zwischen 9 und 10 Jahren.
Achtung: Mit denVorsorgeuntersuchungen U 1 bis U 11 können Ihre Kinder Top-in-Form-Bonuspunkte erwerben.
Krankengeld bei Pflege eines kranken Kindes ("Kinderkrankengeld")
Bei Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhalten Versicherte - sofern sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber haben (z.B. aus dem Tarifvertrag) - von uns Krankengeld für zehn Arbeitstage pro Jahr je Kind (insgesamt maximal 25 Arbeitstage). Voraussetzung ist, dass sie in dieser Zeit ihr Kind pflegen, beaufsichtigen, betreuen müssen (dies ist vom behandelnden Arzt zu bescheinigen) und deshalb der Arbeit fernbleiben. Außerdem darf niemand anders im Haushalt leben, der die Pflege und Betreuung übernehmen kann. Für Alleinstehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind bzw. 50 Tage insgesamt.
Mütterkuren
Für erholungsbedürftige Mütter (aber auch für Väter) gibt es spezielle Kurprogramme - sowohl zur Krankheitsverhütung als auch zu Genesung.
Die Kuren (auch als Mutter- bzw Vater-und-Kind-Massnahme möglich) werden in BKK-Mutter-Kind-Einrichtungen durchgeführt. Unsere BKK-Einrichtungen legen besonderen Wert auf mutter- und kindspezifische Therapiekonzepte, medizinische Kompetenz und Erfahrung sowie auf hohe Aufmerksamkeit und besondere Betreuung für Sie und Ihre Kinder.
Bitte wenden Sie sich bei Interesse an uns. Wir beraten Sie gern.
Mitaufnahme der Eltern beim Krankenhausaufenthalt eines
Kindes
Der Aufenthalt in einem Krankenhaus kann für ein Kind eine große seelische
Belastung sein. Es ist daher sehr wichtig, dass der Kontakt zwischen
Eltern und Kind während des Krankenhausaufenthaltes aufrecht erhalten wird.
Ist aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme von Mutter oder Vater erforderlich,
werden die Kosten dafür von der BKK Technoform übernommen. Es empfiehlt sich,
vor dem Beginn der Krankenhausbehandlung mit uns Kontakt aufzunehmen!
Heilpädagogische, psychologische und psychosoziale Maßnahmen für
Kinder
Wenn heilpädagogische, psychologische oder psychosoziale Maßnahmen dazu dienen, eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und den erforderlichen Behandlungsplan aufzustellen, werden auch diese "nicht-ärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen" von der BKK bezahlt. Voraussetzung ist, dass sie unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden.
Haushaltshilfe
Während einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer von der BKK Technoform bezahlten Kur haben unsere Versicherten Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe.
Soweit keine arbeitsrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, bezahlen wir auch dann die Kosten für eine Hilfskraft, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit oder Verletzung nicht möglich ist. Die Leistungsdauer ist jedoch zeitlich begrenzt.
Voraussetzung hierfür sind:
- keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt weiterführen,
- im Haushalt lebt ein Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bzw. ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist.
Es fällt ein Eigenanteil von 10 % der kalendertäglichen Kosten an, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, allerdings nicht mehr als die tägliche Krankenkassenleistung für die Haushaltshilfe.