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Krankengeld
Krankengeld wird für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zeitlich unbegrenzt gezahlt, wegen derselben Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Das monatliche Krankengeld beträgt 70 % des Bruttoarbeitsentgeltes unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten,- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Das Höchstkrankengeld liegt bei einem maximalen Tagessatz von 86,63 Euro (2011) abzüglich der Beiträge zur Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Zeit des Krankengeldbezuges gilt als Beitragszeit in der Rentenversicherung.
Krankengeld bei Pflege eines kranken Kindes ("Kinderkrankengeld")
Bei Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhalten Versicherte - sofern sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber haben (z.B. aus dem Tarifvertrag) - von uns Krankengeld für zehn Arbeitstage pro Jahr je Kind (insgesamt maximal 25 Arbeitstage). Voraussetzung ist, dass sie in dieser Zeit ihr Kind pflegen, beaufsichtigen, betreuen müssen (dies ist vom behandelnden Arzt zu bescheinigen) und deshalb der Arbeit fernbleiben. Außerdem darf niemand anders im Haushalt leben, der die Pflege und Betreuung übernehmen kann. Für Alleinstehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind bzw. 50 Tage insgesamt.
Mutterschaftsgeld
Versicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist beschäftigt sind oder das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber.
Wenn Sie Leistungen der Agentur für Arbeit nach dem dritten Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten Sie ein Mutterschaftsgeld, das auf der Basis dieser Leistungen berechnet wird.
Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist gezahlt. Diese beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen (bei Mehrlings- und Frühgeburten 12 Wochen) danach.
Damit wir Ihnen diese Geldleistung auch umgehend zahlen können, reichen Sie uns bitte ein Attest des Arztes oder der Hebamme über den mutmasslichen Entbindungstermin ein. Das Attest darf allerdings nicht früher als sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag ausgestellt worden sein.
Nach der Geburt reichen Sie und bitte die für das Mutterschaftsgeld vorgesehene Geburtsurkunde ein. Wir zahlen Ihnen daraufhin das restliche Mutterschaftsgeld aus.