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Mitgliedschaft und Vorteil

Wer kann Mitglied werden?

Mitglied unserer BKK können alle gesetzlich Krankenversicherten mit Wohn- oder Beschäftigungsort in den Bundesländern Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern und
Rheinland-Pfalz werden.

Der BKK Technoform können u.a. beitreten:

Als Versicherungspflichtige:

Alle krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, alle Auszubildende/Berufsstarter, Studierende bis zum 14. Fachsemester (längstens bis zum 30. Lebensjahr), Praktikanten, Rentenantragsteller und Rentner.

Als freiwillig Versicherte:

Bereits freiwillig versicherte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer, die durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht ausscheiden, Berufsstarter, die wegen der Höhe ihres Arbeitsentgeltes nicht versicherungspflichtig sind, bereits freiwillig versicherte Selbständige und Rentner.

Wann ist ein Wechsel zur BKK Technoform möglich?

Bei einer bestehenden gesetzlichen Versicherung ist der Wechsel der Krankenkasse grundsätzlich nur nach vorheriger Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, d.h. sie wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingeht. Für alle Wahlentscheidungen gilt eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Die Wahlrechte, die Kündigungsfrist von zwei Monaten und die 18-monatige Bindungsfrist gelten grundsätzlich für versicherungspflichtige und freiwillig gesetzlich Versicherte in gleicher Weise. Eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse ist obligatorisch. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung dem Versicherten ausgestellt werden. Erst wenn diese Kündigungsbestätigung vorliegt, darf die BKK Technoform eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen.

Beispiel:

Kündigung zum 30. Juni Kündigungseingang bei, der jetzigen Krankenkasse spätestens bis zum 30. April. Der Wechsel zur BKK Technoform ist dann zum 01. Juli möglich.

Eine Mitgliedserklärung zur BKK Technoform finden Sie hier.

Für die Kündigung der Mitgliedschaft bei Ihrer bisherigen Krankenkasse haben wir eine Musterkündigung für Sie erstellt.

Sonderkündigungsrecht


Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie eine Prämienzahlung, können Mitglieder dieser Krankenkasse ihre Mitgliedschaft ohne Einhaltung der 18-monatigen Bindungsfrist kündigen. Die Sonderkündigung kann in diesen Fällen bis zur erstmaligen Fälligkeit oder der erstmaligen erhöhten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen bzw. analog zum Zeitpunkt der reduzierten oder ganz eingestellten Prämienzahlung. Die Kündigungsfrist beträgt auch bei dieser Sonderkündigung zwei Monate zum Monatsende. Auch die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung bleibt erforderlich. Der Zusatzbeitrag bzw. ein erhöhter Zusatzbeitrag braucht während der Kündigungsfrist nicht mehr gezahlt werden. Bei einer Beitragserhöhung muss die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit des Zusatzbeitrages über die Erhöhung informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen.