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Krankenversicherung der Rentner
Pflichtversicherung
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für alle Rentner und Rentenantragsteller. Hier ist versichert, wer eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt hat.
Vorversicherungszeit
Ihr gesamtes Erwerbsleben von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags wird in zwei Hälften geteilt. In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen Sie mindestens 90% dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein.
Die Vorversicherungszeit wird nicht erfüllt?
Es besteht keine Versicherungspflicht im Rahmen der KVdR. Dann wäre zu prüfen, ob die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung besteht.
Beginn der KVdR
Die KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wird und besteht für die Dauer des Rentenbezugs.
Beiträge zur KVdR
Versicherungspflichtige Rentner zahlen den allgemeinen Beitragssatz (ab 1. Januar 2011: 15,5 %). Dieser Beitrag wird vom Rentenversicherungsträger einbehalten und direkt an die Krankenkasse weitergeleitet.
Rentenähnliche Einnahmen und Arbeitseinkommen
Haben Sie außer der Rente noch rentenähnliche Einnahmen, wie z.B. Betriebsrenten, Pensionen oder ein Einkommen aus einer nebenberuflich selbständigen Tätigkeit, müssen Sie hiervon ebenfalls Beiträge zahlen in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes. Diese Beiträge sind von Ihnen alleine zu tragen. Beitragspflicht besteht, wenn diese Bezüge den Betrag von 127,75 € überschreiten und maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 €.
Versorgungsbezüge
Der Beitragssatz aus Versorgungsbezügen beträgt seit dem
01. Januar 2011 15,5 %.
Versorgungsbezüge aus Kapitalleistungen
Seit 01.01.2004 gelten auch nicht wiederkehrende Leistungen (Kapitalabfindungen), die vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden sind, als Versorgungsbezüge. Dies betrifft alle Zahlungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen. Voraussetzung ist ein Bezug zum früheren Erwerbsleben. Dabei gilt 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d.h. der Betrag der Kapitalleistung wird auf 10 Jahre umgelegt.
Die Beiträge aus einer Kapitalleistung sind vom Versicherten alleine zu tragen und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Beitragspflicht besteht, wenn diese Bezüge den Betrag von 127,75 € überschreiten und maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 €.
Achtung: Die Freibetragsgrenze von 127,75 € gilt nicht pro Versorgungsbezug, sondern insgesamt. Werden also mehrere Versorgungsbezüge bezogen, die unter der Freibetragsgrenze liegen, ist die Summe aus mehreren Versorgungsbezügen zu addieren.