Homöopathie:
Eine Moderne Methode und
doch mehr als 200 Jahre alt.
Bonusprogramm:
Gesund leben zahlt sich aus!
Pflegeversicherung - Beiträge
Die Soziale Pflegeversicherung besteht seit 1995 neben der Kranken-, Renten-,
Arbeitslosen- und Unfallversicherung als grundsätzlich eigenständiger
fünfter Zweig der Sozialversicherung. Die mitgliedschafts-, beitrags- und
leistungsrechtlichen Regelungen finden sich im SGB XI - Soziale Pflegeversicherung.
Der Beitragssatz beträgt 1,95 v.H. Die Beiträge sind grundsätzlich
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte zu tragen. Rentner
tragen ihre Beiträge allein; eine hälftige Beteiligung des Rentenversicherungsträgers
ist seit 01.04.2004 nicht mehr vorgesehen.
Seit dem 01.01.2005 wird in der sozialen Pflegeversicherung darüber hinaus
ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,25 v.H. erhoben. Grundsätzlich
ist dieser zusätzliche Beitrag von allen kinderlosen Mitgliedern zu tragen.
Ausgenommen hiervon sind lediglich
• Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
• Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden,
• Wehr- und Zivildienstleistende sowie
• Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Der zusätzliche Beitrag zur Pflegeversicherung ist grundsätzlich vom Mitglied zu tragen. Der Beitragssatz beträgt - soweit der Zusatzbeitrag zu entrichten ist - 2,2 v.H.; der Arbeitgeber-Beitragsanteil in Höhe von grundsätzlich 0,975 v.H. bleibt unverändert.
Lediglich bei geringverdienenden Auszubildenden und Praktikanten wird der zusätzliche Beitrag vom Arbeitgeber getragen.