Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Damit sich (werdende) Mütter in den Wochen rund um die Geburt ganz auf das bevorstehende Ereignis konzentrieren können, stehen Ihnen eine Auszeit vom Beruf, finanzielle Unterstützung und eine Reihe besonderer Leistungen zu. Hier ein Überblick:

Schutzfrist

In den sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden, sofern sie dies nicht ausdrücklich und widerruflich wünscht.

Nach der Entbindung beträgt die Schutzfrist acht Wochen bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen erhalten Sie von der BKK Technoform unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld. Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld erhalten Sie vor Beginn der Schutzfrist eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin.

Als Arbeitnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn

  • Sie zum Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder
  • Sie sich zum Beginn der Schutzfrist in Elternzeit befinden und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wurde oder
  • Ihr Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist beginnt.

Als Selbstständige haben Sie Anspruch auf Mutterschaft, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Existenzgründerinnen, die nur von Ihrem Gründungszuschuss leben, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Als Erwerbslose haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn

  • Sie bei Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld I beziehen oder
  • Ihr Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung oder Sperrzeit ruht.

Wenn Sie allerdings als Erwerbslose Elterngeld erhalten und erneut schwanger werden, haben Sie keinen erneuten Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Bei allen anderen Konstellationen, sprechen Sie uns bitte an!

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