Dauer der Speicherung

Die Sozialdaten werden entsprechend den Vorgaben in den §§ 110a SGB IV, 304 SGB V, 107 SGB XI und in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) gespeichert und gelöscht.

Sofern keine gesetzlichen Vorgaben bestehen, werden Sozialdaten nur so lange gespeichert, wie sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, benötigt werden.

Zurück zur Übersichtsseite